Grundschulung gemäß ADR 1.3
Schulung von am Transport von Gefahrgut „Beteiligten Personen“ gem. Kapitel 1.3 ADR bzw. 1.8.3.3 ADR.
Die gesetzlich geregelten Schulungsanforderungen im Bereich Gefahrgut erfordern es, dass alle an der betrieblichen Gefahrgutkette beteiligten Personen ausreichende Kenntnisse der Gefahrgutvorschriften vorweisen können.
Die nationale Verordnung, die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) fordert angehängt an die europäischen Regelungen der ADR eine Schulung von Personen, die mit Gefahrgütern in ihrer täglichen Arbeit in Berührung kommen, sogenannte „…am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen“ (Kapitel 1.3 ADR).
Die Grundschulung dient dazu, sogenannten „Beteiligten Personen“ die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Vorbereitung und Durchführung von Transporten gefährlicher Materialien zu vermitteln. Auch diejenigen, die für ihr Unternehmen als „Beauftragte Personen gemäß § 9 OWiG“ benannt werden sollen, müssen diese Schulung durchlaufen.